Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der Mindl Print + Lettershop GmbH, Dr.-Ernst-Derra-Straße 4, 94036 Passau (im Folgenden auch „Auftragnehmerin“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde/Käufer (im Folgenden auch „Auftraggeber“) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Aus­übung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Auftragnehmerin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser All­gemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Auftragnehmerin nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

(5) Bei einer Bestellung über die Webseite der Auftragnehmerin erkennt der Auftraggeber durch Anklicken des Feldes „AGB bestätigen“ die Geltung der Allge­meinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin ausdrücklich an.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages und Rücktritt

(1) Die Darstellung und Angebote der Produkte auf der Webseite der Auftragnehmerin, in Pros­pekten oder sonstigen Medien erfolgt zu Informationszwecken und stellt kein verbindliches Ange­bot zum Abschluss eines Vertrags dar.

(2) Erst eine Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Eine Bestellung kann schriftlich (auch durch telekommunikative Übermittlung, ins­besondere per Telefax oder per E-Mail) oder über die Website der Auftragnehmerin erfolgen.

(3) Eine Bestellung über die Webseite der Auftragnehmerin erfolgt, indem der Auftraggeber auf der Bestellübersicht auf „Zahlungspflichtig bestellen“ klickt. Hierdurch erklärt er sich verbindlich, zu den auf der Webseite und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Konditio­nen die von ihm ausgewählte(n) Ware(n) bestellen und den angegebenen Preis zahlen zu wollen.

(4) Bei einer Bestellung über die Webseite der Auftragnehmerin, erhält der Auftraggeber zu­nächst eine Empfangsbestätigung per E-Mail zur Mitteilung, dass die Bestellung empfangen wurde. Die Empfangsbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Vertrages dar.

(5) Ein verbindlicher Vertrag kommt unabhängig von der Art der Bestellung erst dann zustande, wenn der Auftraggeber nach der Aufgabe der Bestellung eine Bestellbestätigung von der Auf­tragnehmerin in Textform erhalten hat.

(6) Die Auftragnehmerin ist in der Annahme oder Ablehnung eines Auftrags frei. Sie kann die Annahme insbesondere dann ablehnen, wenn
  • die Texte, Motive, Grafiken und Logos gegen gel­tendes Recht, religiöse oder politische Neutralität verstoßen oder sittenwidrig sind,
  • der Inhalt, die äußere Gestalt oder die Beförderung der Sendungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  • durch den Inhalt oder die äußere Beschaffenheit der Sendungen Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
  • der Inhalt, die äußere Gestalt oder Beförderung der Sendungen Einrichtungen erfordert, die üblicherweise für Sendungen in Sinne dieser AGB nicht vorgehalten werden oder
  • die Sendungen Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck oder Kunstgegenstände, Telefon- oder Pay-TV-Karten, Scheck- oder Kreditkarten sowie andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere (bank- und geldwerte Papiere) enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie kein Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren 2. Klasse).

(7) Die Auftrag­nehmerin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern ein Ablehnungsgrund gemäß Abs. 6 vorliegt, von dem die Auftragnehmerin erst nach Vertragsschluss Kenntnis erlangt hat. Die Kosten einer etwaigen Rücksendung trägt der Auftraggeber.

§ 3 Preise

(1) Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro. Sie gelten für den in den Auftragsbestäti­gungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Auftragnehmerin ist an die vereinbarten Preise und Bedingungen nur gebunden, wenn der Auftraggeber die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt. Werden diese durch Verschulden des Auftraggebers verspätet übergeben und wird hierdurch die Bearbeitung des Auftrags verzögert, behält sich die Auftrag­nehmerin vor, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen bzw. der Erteilung der Informatio­nen geltenden Preise und Bedingungen zugrunde zu legen.

(3) Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen der vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten verlangt oder ähnliche Zusatzarbeiten veranlasst, wird die Auftragnehmerin diese Arbeiten nur nach gesonderter Absprache mit dem Auftraggeber gegen Erstattung des hierdurch verursachten Mehraufwands durchführen.

(4) Die Auftragnehmerin ist zur Stornierung von Bestellungen nicht verpflichtet. Sofern die Auf­tragnehmerin die Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber akzeptiert, kann eine Bear­beitungsgebühr in Höhe von EUR 15,00 inkl. Umsatzsteuer berechnet werden. Hat die Auftrag­nehmerin bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Als Zahlungsmöglichkeit stehen dem Auftraggeber Vorkasse (per Überweisung, Sofortüber­weisung, PayPal) und Zahlung per Rechnung zur Verfügung, sofern keine andere Vereinbarung in Textform zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin getroffen wurde. Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

(2) Gegebenenfalls anfallende Portokosten bei Lettershoparbeiten werden separat in Rechnung gestellt; sie sind drei Tage vor dem Postauslieferungstermin fällig. Es besteht keine Pflicht zur Postauslieferung vor Zahlungseingang. Ein aufgrund von Mengen- und Gewichtsänderungen von der Rechnung abweichendes Portoentgelt wird in einer Portoendabrechnung verrechnet.

(3) Die Auftragnehmerin behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftragge­bers gehen.

(4) Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann.
Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.

(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers we­sentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(6) Eingehende Zahlungen werden nach Wahl der Auftragnehmerin auf etwaige Kosten, Zinsen und/oder auf die jeweils älteste fällige Hauptleistung angerechnet.

(7) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin unbestritten sind.

(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Auftragsausführung

(1) Die Auftragnehmerin führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus.

(2) Die Auftragnehmerin treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art (hierzu gehören auch Da­tenträger und übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten keine Prüfungspflichten in Bezug auf Stückzahl, Qualität oder Richtigkeit des Versandmaterials. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zur Verfügung gestellten Daten offensichtlich nicht verarbeitungsfähig oder nicht lesbar sind.

(3) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt werden, werden von ihr sorgfäl­tig behandelt. Die Auftragnehmerin hat das Recht, Kopien anzufertigen. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt die Auftragnehmerin nur eine Haftung bis zum Mate­rialwert. Jegliche weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können nicht zurückgesandt werden. Eine Archivierung der vom Auftraggeber überlassenen Daten erfolgt nach der Übergabe der Briefsendung an den Auftraggeber oder an den mit der Ausführung des Versandes beauftragten Dritten, die Deutsche Post AG oder alternative Dienstleister nicht.

(4) Wird die Auftragnehmerin im Rahmen der Adresspflege von dem Auftraggeber ermächtigt, einen Abgleich der Adressenbestände mit den Datenbanken der Deutschen Post Adress GmbH & Co. KG durchzuführen, so wird der Auftraggeber direkter Vertragspartner der Fa. Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG, Am Anger 33, 33332 Gütersloh und akzeptiert deren produktspe­zifische AGB. Diese werden auf Wunsch zugesendet oder sind unter www.postadress.de abruf­bar. Der Auftraggeber akzeptiert die vertragsstrafebewehrten Nutzungsbeschränkungen hinsicht­lich der überstellten Daten. Die Fa. Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG ist berechtigt, selbst oder durch einen von ihr beauftragten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der beratenden Berufe (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) die Einhaltung der Nut­zungsbestimmungen zu überprüfen.

§ 6 Rechte und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die Auftragnehmerin kostenlos erbracht werden.

(2) Soweit der Auftrag auf Grundlage von durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten zu beschaffenden Versandmaterials (z.B. Drucksachen) auszuführen ist, ist dieses abgezählt und verpackt frei Haus an die Auftragnehmerin zu liefern. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. Für Materialausfall und sonstige Verluste ist ein Zuschlag in Höhe von 5 % des zu verarbeitenden Materials einzukalkulieren.

(3) Durch den Auftraggeber zu übermittelnde Daten müssen der Auftragnehmerin vom Auftraggeber entsprechend den in den Auf­tragsformularen angegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werden. Für andere Da­teiformate kann die Auftragnehmerin eine mangelfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde von der Auftragnehmerin vorher in Textform ausdrücklich bestä­tigt.

(4) Für die Richtigkeit der Daten haftet allein der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn Daten­übertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

(5) Der Auftraggeber ist für eine datenschutzkonforme Übermittlung der Daten an die Auftrag­nehmerin verantwortlich.

(6) Datenträger, die der Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und vom Auftraggeber auf Virenfreiheit hin überprüft sein. Andernfalls ist der Auftraggeber zum Ersatz des aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Scha­dens verpflichtet und stellt die Auftragnehmerin von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

(7) Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber, dass er berechtigt ist, die eingereichten Unterlagen zu vervielfältigen und zu reproduzieren. Werden durch die Ausführung des vom Auf­traggeber erteilten Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder Patent­rechte) verletzt und hat der Auftraggeber dies zu vertreten, so haftet hierfür gegenüber der Auf­tragnehmerin ausschließlich der Auftraggeber und stellt die Auftragnehmerin von den Ansprü­chen Dritter frei.

(8) Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber ferner, dass er berechtigt ist, die an die Auftragnehmerin übermittelten (personenbezogenen) Daten zu verwenden.

§ 7 Lieferung und Leistungszeit

(1) Von der Auftragnehmerin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen der Auftragnehmerin ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver­pflichtungen des Auftraggebers.

(3) Liegt ein von Seiten des Auftraggebers zu vertretender Annahmeverzug vor, so hat die Auf­tragnehmerin das Recht, Ersatz für die durch den Annahmeverzug entstandenen Mehraufwen­dungen zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt alleine der Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware und die Auf­tragnehmerin hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Gerät die Auftragnehmerin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lie­ferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Auftragneh­merin auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

(5) Die Auftragnehmerin ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ver­wendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Auftragnehmerin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Über- und Unterlieferung von 10% sind aus produktionstechnischen Gründen zu akzeptieren.

§ 8 Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware / höhere Gewalt

(1) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerun­gen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Man­gel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von not­wendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat.

(2) Sofern solche Ereignisse der Auftragnehmerin die Lieferung oder Leistung wesentlich er­schweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(3) Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Auftrag­nehmerin vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Auftragneh­merin.

(2) Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Ware (Sendung) an die zur Ausführung der Versen­dung bestimmte Person (Deutsche Post AG oder alternativer Dienstleister) auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Verladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Auftragnehmerin noch andere Leistungen übernommen hat.

(3) Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die Ware versandbe­reit ist und die Auftragnehmerin dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche be­tragen die Lagerkosten bei Lagerung durch die Auftragnehmerin 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber vorbe­halten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten zu führen.

(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse, bei Lettershopar­beiten an die von ihm übermittelten Adressaten. Soll die Lieferadresse nachträglich geändert werden, ist eine Zustimmung und Bestätigung der neuen Lieferadresse durch den Auftragnehmer in Textform erforderlich.

§ 10 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung

(1) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung bzw. Leistung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprü­che des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfül­lungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Entspricht der gelieferte Gegenstand/die Ware/die Leistung nicht der zwischen dem Auftrag­geber und der Auftragnehmerin vereinbarten Beschaffenheit oder ist er/sie für die nach dem ge­schlossenen Vertrag vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet oder hat er/sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äußerungen der Auftragnehmerin zu erwartenden Ei­genschaften, ist die Auftragnehmerin zur Nacherfüllung verpflichtet. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kauf­preis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 11 verlangen. Bei der Nacherfüllung nochmals anfallende Postentgelte nach § 4 Abs. 2 sind vom Auftraggeber zu tragen, es sei denn die Auftragnehmerin handelte vorsätzlich/grob fahrlässig.

(3) Soweit die Lieferung an den Auftraggeber selbst erfolgt ist, ist sie unverzüglich nach Abliefe­rung an den Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftragnehmerin nicht binnen sie­ben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

(4) Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwen­dung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.

(5) Materialveränderungen, die altersbedingt sind oder aufgrund von Umweltbedingungen eintre­ten, stellen keinen Mangel dar. Bei farbigen Reproduktionen können Farbabweichungen in allen Herstellungsverfahren auftreten; diese sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispiels­weise Proofs und Ausdruckdaten) - auch wenn diese von der Auftragnehmerin erstellt wurden - und dem Endprodukt. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Ab­weichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und Beschnitt- Toleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.

(6) Die vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistungspflicht gelten nicht in Fällen, in de­nen die Auftragnehmerin eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder Män­gel arglistig verschwiegen hat.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ins­besondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.

(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsge­mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auf­traggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

(3) Soweit die Auftragnehmerin gemäß § 11 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss als mögli­che Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsübli­cher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

(5) Soweit die Auftragnehmerin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungs­umfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung der Auftragnehmerin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an die Auftragnehmerin in Höhe des mit ihr vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der For­derung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Auftragnehmerin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für die Auftragnehmerin. In diesem Fall setzt sich das Anwart­schaftsrecht des Auftraggebers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, übereignet der Auftraggeber der Auftragneh­merin einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Zahlung. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Auftraggeber der Auftragnehmerin schon jetzt zur Sicherung des Vergütungsanspruchs die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an die­ser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Auftraggeber der Auftragnehmerin die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.

(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf eine Verpfändung oder Sicherungs­übereignung der Ware nicht erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin jede Pfändung, Beschädigung oder jedes Abhandenkommen der Ware unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin behält sich für alle vom ihr erbrachten Leistungen - im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. - die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor.

(2) Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt nur die jeweilige bestellte Ware, erwirbt jedoch keine weiteren Rechte an den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Leistungsschutzrechten der Auftragnehmerin. Insbesondere steht dem Auftraggeber kein Recht zu, die Leistungsergebnisse der Auftragnehmerin zu vervielfältigen oder auf irgendeine Art und Weise zu reproduzieren. Das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Vervielfältigung kann dem Auftraggeber aber gegen Zahlung eines Entgelts im Rahmen einer gesondert in Textform zu schließenden Vereinbarung eingeräumt werden. Erst mit der Bezahlung des dort vereinbarten Entgelts räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Vervielfältigungsrecht ein. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen gesonderten Vereinbarung besteht nicht.

(3) Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Zwischenerzeugnisse (z.B. Druckplatten, Daten, Lithos etc.), die die Auftragnehmerin zur Herstellung des vom Auftraggeber geforderten Endpro­dukts erstellt hat, an den Auftraggeber herauszugeben. Die Parteien können gesondert in Text­form hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.

§ 14 Hinweise zum Datenschutz

(1) Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem Auftraggeber mitgeteilten personenbezo­genen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 9 Bundesdatenschutzgesetz werden von der Auftrag­nehmerin nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Auftragsdatenverarbeitung gespeichert.

§ 15 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öf­fentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen all­gemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Passau oder nach Wahl der Auftragnehmerin der all­gemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

(3) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungs­lücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Rege­lungslücke bekannt gewesen wäre.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unbe­rührt.